AGB

Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Geltung für alle Verkäufe und Lieferungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Auch wenn dem Besteller neben der deutschen Fassung eine englische Übersetzung der allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen zum besseren Verständnis übermittelt wird, ist allein die Fassung in deutscher Sprache maßgeblich.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn der Besteller bei Bestellung oder im Schriftverkehr darauf Bezug nimmt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Preise

2.1 Angebote und Entwürfe sind freibleibend. Zeichnungen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Pläne dürfen weder kopiert, noch Dritten vermittelt, noch zur Selbstanfertigung insbesondere der betreffenden Objekte benützt werden. Die Weiterleitung von Plänen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Lieferanten. Die Abbildungen, Angaben über Leistungen, Kraftbedarf, Maße und Gewichte sind so genau wie möglich, jedoch nicht verbindlich. Technische Änderungen und Maßkorrekturen bleiben vorbehalten.

2.2 Die in den Angeboten angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ab Werk, ausschließlich Verpackung (soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt)

3. Bestellungen Alle Bestellungen werden mit Ausnahme der Ersatzteilbestellungen bis zu einem Warenwert von 2.500,- € von der Lieferfirma schriftlich bestätigt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Unstimmigkeiten sind sofort zu melden und im gegenseitigen Einverständnis zu bereinigen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung.

4.2 Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar: a) Zahlung innerhalb dreißig Tagen seit Rechnungsdatum oder Datum der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft, b) Bei Aufträgen von einem Gesamtwert von über € 5.000,-( ohne Mehrwertsteuer): - 1/3 Anzahlung unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung, - 2/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind( Zahlung innerhalb dreißig Tagen seit Rechnungsdatum oder Datum der schriftlichen Mitteilung der Versandbereitschaft)

4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9,5% p.a. zu berechnen.

4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten bestrittener und nicht rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

5. Lieferzeit

5.1 Enthält die Auftragsbestätigung eine Lieferfrist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben und vor Eingang der 1/3 Anzahlung gemäß Nr.4.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis spätestens zwei Wochen nach ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorgesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Nachlieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von dem Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.4 Entsteht dem Besteller wegen der Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu erheben. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede Monat der Verspätung 3%, im ganzen aber höchstens 4 % vom reinen Warenwert des Teils der Lieferung, welcher infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

5.5 Liegt Leistungsverzug im Sinne dieses Abschnittes vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist minder ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller um Rücktritt berechtigt.

5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1. Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 3%. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller entsprechend später zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall um Ersatz der entstandenen Aufwendungen und eines nachweisbaren Schadens verpflichtet.

5.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Gefahrübergang und Entgegennahmen

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk des Herstellers oder ab Lager, auch bei Kauf auf Probe oder Kauf mit Rückgaberecht auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers versichert der Lieferant auf dessen Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport-Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Nr.7.2 bleibt unberührt.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über: jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Nr. 9 entgegenzunehmen.

6.4 Teillieferungen sind zulässig.

6.5 Die Übernahme der Montage durch den Lieferanten ändert, unabhängig davon, ob diese Leistung berechnet wird, nicht den Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Der Käufer trägt schon während der Montage die Sachgefahr und die Obliegenheit der Versicherung der gelieferten Gegenstände.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Nr.6.1 bleibt unberührt.

7.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

7.4 Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung solange berechtigt, wie er den Lieferanten gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferanten als Hersteller vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für den Lieferanten entstehen. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache bereits hiermit Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Lieferanten. Verarbeitet oder bildet der Besteller die Vorbehaltsware um, so dass dadurch eine neue bewegliche Sache entsteht, so erfolgt die Herstellung im Rahmen und im wirtschaftlichen Interesse des Lieferanten als Geschäftsherrn. Der Lieferanten wird alleiniger Eigentümer der neu hergestellten Sache. Der Besteller verwahrt diese unentgeltlich für den Lieferanten

7.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

7.7 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferanten um 20% übersteigt.

7.8 Über bevorstehende, angekündigte oder eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen, Pfändungen sowie sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Die für eine Intervention notwendigen Unterlagen sind zu überlassen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen.

7.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8. Software

8.1 Soweit zu dem Liefergegenstand Software gehört, räumt der Lieferant dem Besteller ein nicht exklusives Nutzungsrecht an der Software ein, beschränkt auf die Nutzung im eigenen Betrieb und auf die jeweils mit der Software vom Lieferanten gelieferte Geräte. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich gestattet, ist der Weitervertrieb der Software nicht zulässig

8.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software und die zughörige Dokumentation zu kopieren, zu ändern, zu bearbeiten, zurückzuentwickeln oder den Quellcode Lieferanten herauszuverlangen, es sei denn, die Parteien hatten dies gesondert schriftlich ausdrücklich vereinbart.

8.3 Der Lieferant sichert zu, dass ihm Schutzrechte Dritter an der von ihm gelieferten Software nach bestem Wissen und Gewissen nicht bekannt sind; soweit er die Software von Dritten bezieht, ist er von diesen zum Weitervertrieb berechtigt worden. An Software die vom Lieferanten selbst entwickelt worden ist, behält dieser alle Rechte, die dem Besteller nicht ausdrücklich schriftlich eingeräumt worden sind.

8.4 Der Lieferant leistet Gewähr, dass die überlassene Software den Spezifikationen entspricht, die in der Dokumentation für die jeweilige Software enthalten ist, die der Lieferant zusammen mit der Software dem Besteller übergibt.

8.5 Mängel in der gelieferten Software berechtigen den Besteller nicht, den gesamten Vertrag rückgaÅNngig zu machen oder die Bezahlung für Gegenstände einzubehalten, deren Einsatz trotz Fehlerhaftigkeit der betroffenen Software möglich ist. Im Übrigen gilt Nr. 9.

8.6 Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten zur Vornahme eines Abnahmetests unter gleichzeitiger Anwesenheit eines Vertreters des Lieferanten wie des Bestellers verpflichtet. Andernfalls hat der Besteller unverzüglich nach Lieferung eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Software durchzuführen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung ggf. mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.

8.7 Etwaige Software-Wartungsleistungen durch den Lieferanten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind ggf. als Sonderleistung gesondert zu vergüten.

8.8 Der Besteller verpflichtet sich, die überlassene Software und die zugehörige Dokumentation wie Betriebsgeheimnisse des Lieferanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand ggf. bekannt werden, streng geheim zu halten und insbesondere Dritten in keinerlei Weise zugänglich zu machen. Dritte i.S. dieser Bestimmung sind auch alle Angestellten des Bestellers die nicht notwendigerweise mit der Software, der Dokumentation und sonstigen ggf. überlassenen Betriebsgeheimnissen arbeiten müssen. Der Besteller wird auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung verpflichten.

9. Gewährleistung für Mängel des Liefergegenstandes Der Lieferant leistet Gewähr, dass der Liefergegenstand der Produktbeschreibung, die in der Auftragsbestätigung für den jeweiligen Liefergegenstand enthalten ist, und den Spezifikationen der mitgelieferten Produktdokumentation entspricht. Bei Mängeln der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer GewaÅNhrleistungsansprüche wie folgt Gewähr:

9.1 Im Falle eines Mangels sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten auszubessern oder in Ersatz zu liefern, die infolge einer vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- unbrauchbar sind, es sei denn, es liegt nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes vor. Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu melden, anderenfalls bestehen keine GewaÅNhrleistungsansprüche. Die Feststellung versteckter Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung bekannt zu geben. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller ihm die Möglichkeit zur Besichtigung der gerügten Liefergegenstände zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Für wesentliche Fremderzeugnisse leistet der Lieferant Gewähr durch die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

9.3 Schlagen die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder die nachdrückliche Inanspruchnahme des Lieferanten von Fremderzeugnissen im Fall von Nr.9.1 Satz 6 endgültig fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder RückgaÅNngigmachung des Vertrages zu.

9.4 GewaÅNhrleistungsansprüche bestehen nicht in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montagen bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller und Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung- insbesondere übermaÅNssige Beanspruchung- ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse. Werden Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommen, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen.

9.5 Zur Vornahme aller vom Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserung und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn dem Lieferanten Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist.

9.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant- insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner ( falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann) die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur, wenn der mangelhafte Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers in das Inland gebracht wird. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß ins Ausland geliefert worden ist.

10. Haftung

10.1 Der Lieferant haftet für den von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.

10.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant bei Verletzung von Kardinalspflichten ( Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind ).

10.3 In sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nicht, es sei denn, der Schaden beruht auf Verzug oder Unmöglichkeit, oder auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, oder es ist ein Fall gegeben, in dem nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei Verzug oder Unmöglichkeit ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen, vorbehaltlich Nr. 5.4 ist im Einzelfall vom Lieferanten eine bestimmte Eigenschaft eines Liefergegenstandes zugesichert worden, so erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

11. Unmöglichkeit der Leistung

11.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

11.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Verladeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich Kehl. Für Vollkaufleute, Besteller ohne inländischen Gerichtsstand, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Gerichtsstand ausschließlich Freiburg i.Br. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln. Der Lieferant ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Rechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, an dessen Stelle die entsprechenden autonomen bundesdeutschen Rechtsvorschriften treten.